

VKWB
Deklarationsformulare 2025
Die Geschäftsstelle der PK ZSE stellt quartalsweise Akontorechnung für die Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeiträge. Im letzten Quartal erhalten die Arbeitgebenden ein Deklarationsformular inkl. Schlussrechnung. Unter dem Jahr müssen der Geschäftsstelle keine Ein- und Austritte der Mitarbeitenden gemeldet werden. Abweichungen zu den Beitragshöhen der Akontorechnungen werden grundsätzlich mit dem Deklarationsformular (gleichzeitig Schlussrechnung) im Dezember ausgeglichen. Bei Fragen nehmen Sie gerne mit der Geschäftsstelle Kontakt auf.
Betriebe ohne Arbeitnehmende
Sollte Ihr Betrieb im entsprechenden Kalenderjahr keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt haben, bitten wir Sie, auf dem Formular die Mitarbeiteranzahl 0 einzutragen, dieses zu unterzeichnen und uns per E-Mail (pkzse@ecoforumag.ch) zu übermitteln. Die Deklaration ist einmal jährlich notwendig.
Betriebe mit Angestellten an Zweigniederlassungen
Die Angestellten der Zweigniederlassung müssen separat vom Hautpsitz deklariert werden.
Quittungsbeleg
Gemäss Art. 4.1 Anhang 2 GAV Elektro sind die Arbeitgebenden verpflichtet, den vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung/bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge während des Kalenderjahres auszuhändigen. Hierfür kann der folgende Quittungsbeleg verwendet werden:
Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag (VKWB)
Die unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlen nach Art. 11 allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche (AVE GAV) einen Vollzugskosten- und einen Aus- und Weiterbildungsbeitrag (VKWB). Diese Beiträge werden wie folgt verwendet (Art. 12 AVE GAV):
a)
b)
c)
d)
Abdeckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages
Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Förderung der beruflichen Bildung (Kurskosten für Kursbesuche, Lohnausfall infolge Kursbesuch)
Pflegen und Vertiefen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (Arbeitgeberverband EIT.swiss und den Arbeitnehmerverbänden Gewerkschaft Unia und Gewerkschaft Syna)
Arbeitnehmerbeitrag monatlich
Art. 11.2 AVE GAV
Vollzugskostenbeitrag CHF 11.00
Aus- und Weiterbildungsbetrag CHF 10.00
Total CHF 21.00
Arbeitnehmende, welche Mitglied bei den Gewerkschaften Syna oder Unia sind, erhalten die Beiträge von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.
Vollzugskostenbeitrag CHF 11.00
Aus- und Weiterbildungsbetrag CHF 10.00
Total CHF 21.00
Arbeitnehmende, welche Mitglied bei den Gewerkschaften Syna oder Unia sind, erhalten die Beiträge von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.
Art. 11.4 AVE GAV
Arbeitgeberbeitrag monatlich
Art. 11.3 AVE GAV
Vollzugskostenbeitrag CHF 11.00
Aus- und Weiterbildungsbetrag CHF 10.00
Total CHF 21.00
Für Mitglieder des Verbandes EIT.swiss sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen, entsprechend werden von Mitgliedbetrieben keine Beiträge erhoben.
Art. 11.5 AVE GAV
Beitragspflichtige Arbeitnehmende
Art. 3.4.1 AVE GAV
-
alle Arbeitnehmende, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind
Art. 11.8 AVE GAV
-
Teilzeitmitarbeitende
Neu ab 1.1.2026
Der VKWB muss auch für angebrochene Monate bezahlt werden (Art. 11.6 AVE GAV). Zudem gibt es keine Ausnahmen mehr bei der VKWB-Pflicht, auch nicht bei kleinen Pensen. Das betrifft Teilzeitmitarbeitende, Pensionäre sowie Mitarbeitende, die aus irgendeinem Grund abwesend sind (einzige Ausnahme Rekrutenschule, Durchdienerdienst und Lernende).
Die Kommission hat am 17.11.2025 ergänzend zum Art. 11.6 AVE GAV festgelegt, dass bei zwei Arbeitgebern in einem Monat jeweils der erste Arbeitgebende den Beitrag abzieht und abrechnet.
Nicht beitragspflichtige Arbeitnehmende
Art. 3.4.3 AVE GAV
-
Betriebsinhaber und die Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 ArG (Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder)
-
Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen oder in Ladengeschäften arbeiten
-
Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
-
Kader; als Kader gelten Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden (Art. 9 ArGV1)
Art. 3.4.2 AVE GAV
-
Lernende; diese sind dem GAV teilweise unterstellt
Art. 11.6 AVE GAV
-
Arbeitnehmende während der Rekrutenschule und dem Durchdienerdienst